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  Ankündigung eines Besuches.
Geschrieben von: Arcadius Flavius Aelianus - 22.01.2023, 23:09 - Forum: The Office of the President of the Commonwealth Senate - Keine Antworten

Vom Bureau Seiner Majestät, des Kaisers des ladinischen Westreiches, Arcadius Flavius Aelianus, wird dem Volk, Seiner Majestät dem Kaiser und dem Senat Arcadias der Besuch des Imperators Arcadius, dessen Verlobten Alexander Helios, sowie der Kaiseringroßmutter Ariadne Flavia Reata annonciert. Man bitte um einen Termin, der den Zuständigen in Arcadia recht sei. Smile

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  [Arcadian Broadcasting Cooperative] Ladinian Airship Rescued
Geschrieben von: Arcadia - 19.01.2023, 14:24 - Forum: The Media - Keine Antworten

The AIMP reports that a Ladinian airship had to make an emergency landing a few kilometers outside Murdoch City today. Although the first report mentioned three slightly injured crew members who will be treated by AIMP doctors on site, emergency transports have been reported on the scene nonetheless. Engineers of the AIMP are on site as well to help with the repairs.

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  Hilfe!
Geschrieben von: Wen Djebau n Djet - 17.01.2023, 00:44 - Forum: The Communal City of Murdoch - Antworten (23)

Eine kleine ladinische Wolkengaleere erscheint über arcadischem Luftraum.

[Bild: i1259buu4w2.jpg]

Der Kapitän flieht vor einem Tropensturm zu einem Land hin, von dem er annimmt, freundschaftlich empfangen zu werden.

"Arcadische Luftraumüberwachung? Hier Wen Djebau n Djet, Kapitän der ladinischen Wolkengaleere "Vagabundus".

Wir mussten einem Sturm über Malacandra ausweichen und entschuldigen uns für das Eindringen in arcadischen Luftraum. Gleichzeitig bitten wir um Landeerlaubnis um etwaige Schäden reparieren zu können. Der Sturm hat uns arg gebeutelt."

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  [Ladinian State Visit] preparations for the Ladinian state visit to Arcadia
Geschrieben von: Arcadia - 19.12.2022, 02:02 - Forum: The Commonwealth Senate - Antworten (1)

As the collective Arcadian Head of State, it will be the Senate's task to officially welcome H.M. The Ladinian Emperor. The first state visit to Arcadia will be a great historical event, therefore everything must be perfect.

On the first day of the Ladinian Emperor's visit, there will be an address to the Senate, a state dinner, and the formal flag ceremony.

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  Ladinian State Visit - Invitation
Geschrieben von: Lucas Florent Aubert - 12.12.2022, 18:37 - Forum: Senate Hall - Keine Antworten

Senators have been handed the letter from the Ladinian Emperors. It's now the Senate's turn, as the head of state, to resolve if an official invitation shall be made. The passing of said invitation is only a formality but an important one. It will be the first official state visit to Arcadia since its founding.

The clerk reads the invitation in its original, followed by its Arcadian translation. After the reading of the letter, a message from the Commonwealth President follows:

"To the Senate!

Having received the message from you that you are discussing the invitation of the Ladinian Emperors today, I wholeheartedly support the idea of a state visit to Arcadia. It will be the perfect opportunity to show our neighbors and new friends how these lands changed in the centuries past.

Expecting the measure to pass, my staff has already begun working on an itinerary.

Your obedient

Robert"

Lucas gavels one time.


"Thank you, clerk. I shall ask the question now: Are there any objections to proceeding to the vote? No objections. I, therefore, ask whether or not the motion to invite the Ladinian Emperors for a state visit to Arcadia shall be adopted. Are there any objections? No objections were heard. The motion is therefore considered and agreed to."

Applause and loud cheers follow.

"The Senate stands adjourned."

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  A letter from the Ladinian Emperors
Geschrieben von: Arcadia - 11.12.2022, 03:27 - Forum: The Imperial Farm - Keine Antworten

The letter received by the Ladinian Emperors is publicly read to the public and Imperial staff in the presence of His Imperial Majesty, who happly enjoys a walk outdoors and snacks away while the Imperial Farm Crier proclaims:

Oyez, oyez, oyez! A letter by the Ladinian Emperors!

We, Arcadius Flavius Aelianus, Imperator Augustus Caesar, Optimus Princeps, Pater Patriae, and We, Honorius Flavius Julianus, αὐτοκράτωρ Imperator Orientalis et Comes Justinianopolitanae, the Ladinian Emperors, do greet the people, Senate, and Emperor of Arcadia, may this find all of you well.

Desiring to fulfill the aspiration of our peoples to be close friends and good neighbors, we are offering to visit the Commonwealth.

If this idea is accepted by Your Majesty, the President, and the Senate of Arcadia, one of us will travel to the Commonwealth.

We inform Your Majesty and the Government and Senate of Arcadia that you all have our most sincere respect.

Until your hopefully affirmative reply, we remain,

Salve utque Vale!

the Imperatores Augusti Caesares of the Ladinian Empire

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  Brief vom südlichen Nachbarn.
Geschrieben von: Arcadius Flavius Aelianus - 10.12.2022, 15:47 - Forum: The Office of the Prime Minister of the Arcadian Commonwealth - Antworten (1)

Im Bureau des Premierminister des Commonwealth of Arcadia, auf ladinisch, tatsächlich, Res publica arcadiana, geht ein Schreiben ein. Innerhalb der kaiserlichen Verwaltung ist man sich nicht sicher, ob dieses Schreiben nicht dierekt an das Präsidialbureau zu richten sei, man eingte sich dann aber darauf, das Bureau des Premierministers anzusprechen, auf das der Premier sich nicht übergangen fühlen möge. Man geht davon aus, dass es innerhalb der arcadischen Verwaltung solcherart geregelt sei, das der Premier den Präsidenten sogleich unterrichten werde. 

[Bild: i7522bkm2e5.png]
Satris, am achten Tag des Monats Traianeus des Jahres 2776 a.u.b., zur neunten Stunde im Atrium der Flavier zu Reate.


WIR, Arcadius Flavius Aelianus, Imperator Augustus Caesar, Optimus Princeps, Pater Patriae, und WIR, Honorius Flavius Julianus, αὐτοκράτωρ Imperator Orientalis et Comes Justinianopolitanae, WIR, die Imperatoren des Reiches der Ladiner, 
grüßen Volk, Senat und Monarch der Res publica arcadiana, möget Ihr Euch wohl befinden!
Ausgehend von unserer Nachbarschaft und gleichfalls ausgehend vom gegenseitigen Wunsche nach einer Vertiefung der Freundschaft sowohl zwischen den Völkern des Commonwealth, als auch denen des Imperiums, würden gerne Eurem Commonwealth einen Besuch abstatten.

Dies würde, im Falle dieser Besuch fände Euer Majestät und Eurer Exzellenzen Gefallen, derart stattfinden, dass einer von Uns Kaiserlichen Brüdern die Res publica arcadiana baldigst besuchen möge.

Seien Euer Majestät, seien auch Eure Exzellenzen Unserer vorzüglichsten Hochachtung versichert; bis zu einer, hoffentlich positiven, Antwort seitens des Commonwealth verbleiben Wir

Salve utque Vale!


[Bild: i3897bwm8pe.png] [Bild: i7718bvbcmm.gif]
 
    [Bild: i2577bir7xe.gif] [Bild: i7540bq5bvo.png]
  

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  Arcadian Membership in the Virtual Socialist Internationale, adoption of its Bylaw
Geschrieben von: Arcadian Syndicalist Congress - 04.12.2022, 18:34 - Forum: The Arcadian Syndicalist Congress - Antworten (2)

As it relates to matters of Arcadian socialism, the Congress must also ratify the Bylaw to enable an Arcadian accession to the VSI.


Preamble:

Die bürgerlichen Revolutionen der Neuzeit haben Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit mehr beschworen als verwirklicht. Deshalb hat die Arbeiterbewegung die Ideale dieser Revolutionen eingeklagt: Eine solidarische Gesellschaft mit gleicher Freiheit für alle Menschen. Es ist eine historische Grunderfahrung, dass Reparaturen am Kapitalismus nicht genügen. Eine neue Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft ist nötig. Die soziale Sicherheit der Menschen kann nur durch eine gerechte Verteilung des Produktivkapitals erreicht werden.

Die virtuellen Sozialisten führen die Tradition der demokratisch-revolutionären Volksbewegungen fort und wollen daher beides: Demokratie und Sozialismus.

Wie auch immer wir die Würde des Menschen begründen, sie ist Ausgangs- und Zielpunkt unseres Handelns. Gemeinsam verstehen wir den Menschen als Vernunft-, Individual- und Gesellschaftswesen. Seine Individualität entfaltet er nur in Gemeinschaft mit seinen Mitmenschen.

Freiheit, Gleichheit und Solidarität sind die Grundwerte des Sozialismus. Sie sind unser Kriterium für die Beurteilung der politischen Wirklichkeit, Maßstab für eine neue und bessere Ordnung der Gesellschaft.

Wir, die internationalen Sozialisten vereinigt in dem Willen eine bessere und solidarischere Welt zu schaffen, sind den Menschenrechten verpflichtet. Staat und Wirtschaft sind für die Menschen und ihre Rechte da, nicht umgekehrt.

Wir treten ein für eine Gesellschaft der Gleichheit und Solidarität zwischen Frauen und Männern, Jungen und Alten und allen Bürgern der virtuellen Staaten.

Wir treten ein für eine Menschheit, die sich vom Wahnsinn des Krieges befreit, Konflikte gewaltfrei austrägt, und all ihre Kräfte zur Bewahrung der Natur und seinem kulturellem Erbe einsetzt.

Wir sind den Werten des Internationalismus verpflichtet und wollen die Wiederholung der schrecklichen Fehler des Nationalismus und Faschismus aus der Vergangenheit verhindern.

Wir fördern den Frieden in der virtuellen Welt und fordern ein funktionierendes System internationaler Organisationen und Vereinbarungen, die den Krieg verhindern und die Freundschaft unter den virtuellen Staaten ausbauen und sichern.

Wir verachten den Angriffskrieg und sämtliche Staaten, die ihn ausführen – es darf keinem Staat erlaubt sein, ein so unendliches Leid wie das des Krieges über einen anderen Staat und den darin lebenden Menschen zu bringen. Angriffskriege müssen international verboten und geächtet werden – von allen Staaten.

Wir treten ein für die Abschaffung der Todesstrafe – sie ist als barbarisches Mittel der Bestrafung zu verachten und zu verbieten. Wir fordern den Verbot und die internationale Ächtung der Todesstrafe.

Wir treten für die internationale Solidarität ein – sie bildet die Basis für die Sicherung des Weltfriedens, der Förderung von internationaler Akzeptanz und Toleranz sowie der Bekämpfung von Armut, Not und Elend.

Wir verpflichten uns dem Schutz der Flora und Fauna. Der Mensch muss im Einklang mit der Natur leben und all ihre Besonderheiten schützen.

Wir treten für die Förderung der Bildung ein. Bildung ist eines der grundlegenden Menschenrechte. Sie ist der Schlüssel zur Gleichheit aller Menschen. Wir fördern und fordern daher internationale Programme zur Verbesserung der Qualität von Bildung

Alle Virtuellen Sozialisten, seien es Personen, Staaten, Parteien oder Organisationen, sammeln sich in der Virtuellen Sozialistischen Internationale um für diese Ziele einzutreten.

Bylaw:

1. Mitgliedschaft, Sitz

§ 1 Jede natürliche Person, die sich zu den Grundwerten des Sozialismus und zur Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationalen bekennt, kann den Beitritt zur VSI erklären (Mitglied).

§ 2 Jede Organisation oder Partei, jeder Staat kann, wenn er oder sie sich zu den Grundwerten des Sozialismus und der Präambel der VSI bekennt, den symbolischen Beitritt zur VSI erklären (symbolisches Mitglied).

§ 3 Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit. Bei Streitfällen kann jedes Mitglied eine Abstimmung in der Vollversammlung der internationalen Sozialisten herbeiführen. Diese ist solange bindend, bis sich die Diskussionsgrundlage verändert hat.

§ 4 Sitz der VSI ist Droch Aimsir, Tir Na nÒg.


2. Organisation

§ 1 Die Vollversammlung der internationalen Sozialisten ist das höchste Gremium der VSI.

§ 1a Sie tagt ständig in einem vom Präsidium bereit gestellten Forum.

§ 1b Sitzungen müssen auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden.

§ 2 Die Vollversammlung der internationalen Sozialisten wählt aus seiner Mitte eine(n) PräsidentIn, eine(n) stellvertretende(n) PräsidentIn und eine(n) SekretärIn.

§ 2a Die/ der PräsidentIn repräsentiert die VSI nach Außen und leitet das Präsidium sowie die Vollversammlung der internationalen Sozialisten.

§ 2b Sein(e) StellvertreterIn vertritt sie oder ihn bei Abwesenheit und nimmt weitere vom Präsidium aufgetragene Aufgaben war.

§ 2c Die/ der SekretärIn ist Chefredakteur der VSI-Publikation „Die Internationale“. Sie/ er bündelt die Aktivitäten der internationalen Sozialisten und ist ihr Ansprechpartner.


3. Wahlen, Abstimmungen

§ 1 Alle Wahlen und Abstimmungen, so es hier nicht anders geregelt ist, werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder entschieden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 1a Konventionen müssen einstimmig beschlossen werden und haben in der VSI bindenden Charakter.

§ 1b Resolutionen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit in der Vollversammlung und verurteilen Akte von Staaten oder Menschen, die gegen die Werte des internationalen Sozialismus verstoßen.

§ 1c Entschlüsse benötigen die Zustimmung von mindestens 25% der VSI Mitglieder und sprechen nur für die Unterstützer.

§ 2 Die Wahl- und Abstimmungsdauer beträgt 7 Tage, sie kann durch das Präsidium auf 5 Tage verkürzt werden. Eine Abstimmung endet sofort, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Sie kann durch das Präsidium beendet werden, wenn das Ergebnis nicht mehr durch Abgabe fehlender Stimmen geändert werden kann.

§ 3 Wahlen sind generell geheim.

§ 4 Abstimmungen sind offen. Sie müssen auf Wunsch eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden.

§ 5 Änderungen der Präambel und der Statuten werden mit 2/3 Mehrheit entschieden, dabei müssen mindestens 50% der Mitglieder abgestimmt haben.

§ 6 Das Präsidium wird auf 6 Monate, im ersten und zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, im dritten Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt. Freigewordene Posten werden für den Rest der Amtsperiode nach gewählt.


4. Ziele

Die VSI tritt ein für:
* die Verbreitung und Entwicklung der Ideale des Sozialismus
* internationale Solidarität
* Frieden und Freiheit aller Menschen
* die Schaffung eines sozialistischen intermikronationalen Wirtschaftssystems ohne Ausbeutung bei gleicher und gerechter Verteilung des Produktivkapitals
* Hilfe beim Aufbau von Staaten und zur Sicherung des Friedens, der Freiheit und der Gerechtigkeit in allen Gebieten der intermikronationalen Welt


5. Solidarität, SoBi

§ 1 Die VSI entsendet nach Aufforderung und Bestätigung durch eine einfache Mehrheit Solidaritätsbrigaden (SoBi) in andere Regionen.

§ 2 SoBis führen folgende Aufgaben durch:
* Humanitäre Unterstützung in den Bereichen technische, medizinische und strukturelle Hilfe
* Hilfe bei der Bekämpfung von Nahrungsmittelknappheit, Seuchen
* Aufklärungsarbeit und Wahlkampfhilfe im Sinne der Präambel der VSI und zur Durchsetzung dieser Ideale

§ 3 Zu diesem Zweck unterhält die VSI ständig bereitstehende Akut-SoBis, um schnelle Hilfe zu gewährleisten. Die Mittel hierfür bringen die Mitglieder und symbolischen Mitglieder der VSI auf.

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  Charter of the International Council
Geschrieben von: Lucas Florent Aubert - 04.12.2022, 17:59 - Forum: Senate Hall - Antworten (1)

"Message from the Department of Foreign Affairs and International Cooperation."

Lucas gavels two times. "The Clerk will report."

"We have received the Charter of the International Council. The President asks the Senate to consider its ratification."

"Are there any objections? No objections were heard. The Senate will proceed with the deliberation of the charter."


Statut du Conseil International

Die Regierungen des Königreiches beider Archipele, des Estado de Cajou, des Königreiches Ceymur, des Fürstentums Clercq, der République de Côte d'Or, des Sultanates Ostay, des Königreiches Plata, der Republik San Tebano, des Kaiserreichs Sim und der Republik West-Sambesi
gewiss, dass die Stärke eines Volkes sich misst am Wohl der Schwachen;
im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen;
willens, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung in freier Verschiedenheit zu leben;
in der Absicht, gemeinsam an der Festigung des Friedens auf der Grundlage der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit zu arbeiten;
voller hoher Achtung vor der Souveränität jeder Regierung und ihres natürlichen Rechtes, ihre inneren Angelegenheiten frei und selbstbestimmt zu regeln;
überzeugt, daß die gemeinsame Kooperation den Interessen aller dienlicher ist, als der Alleingang
haben deshalb beschlossen, einen Internationalen Rat, bestehend aus einem Ausschuß von Regierungsvertretern, einer Beratenden Versammlung und einem ständigen Generalsekretariat zu errichten und ihm das nachfolgende Statut gegeben:
Artikel 1
(1) Der Internationale Rat hat die Aufgabe, die Prosperität seiner Mitglieder zu fördern, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu propagieren und den Frieden zwischen den Völkern zu sichern.
(2) Die Ziele des Internationalen Rates werden mit Hilfe der Organe des Rates erstrebt, die da sind der Ausschuß von Regierungsvertretern, die Beratende Versammlung und das Generalsekretariat.
(3) Der Internationale Rat verwirklicht seine Ideale durch die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses und durch den Abschluß von Abkommen zu den vereinbarten Themenbereichen.
(4) Die Mitglieder des Internationalen Rates sind die Vertragspartner des vorliegenden Statuts.
(5) Dieses Statut wird unter gleicher Gültigkeit in romanischer, livornischer und meltanischer Sprache ausgefertigt. Amtssprachen des Internationalen Rates sind Romanisch und Livornisch. Die Organe des Internationalen Rates können sich weiterer Sprachen bedienen.
Artikel 2
Jedes Mitglied des Internationalen Rates anerkennt den Grundsatz des Vorrangs des Rechts und verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verwirklichung der in diesem Statut festgesetzten Ziele mitzuwirken.
Artikel 3
(1) Jeder souveräne Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, kann sich um die Assoziierte Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.
(2) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Beitrittskandidaten zu, so erwirbt der willige Staat die Assoziierte Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.
(3) Ein Assoziiertes Mitglied kann nach Ablauf einer durch den Ausschuß der Regierungsvertreter festgelegten Frist beim Generalsekretär die Aufnahme als Vollmitglied beantragen. Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Assoziierten Mitglieds zu, so erwirbt das Assoziierte Mitglied die Vollmitgliedschaft.
(4) Unter besonderen Umständen kann sich ein souveräner Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, um die Beobachtende Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.
(5) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Kandidaten um Beobachtende Mitgliedschaft zu, so erwirbt der willige Staat die Beobachtende Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.
(6) Die Assoziierten Mitglieder verfügen über beratende Stimme und Antragsrecht in den Organen des Internationalen Rates.
(7) Die Beobachtenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Internationalen Rates teilzunehmen und die Akten einzusehen. Auf Wunsch der Sitzungsleitung oder eines Vollmitgliedes können sie eingeladen werden, ihre Auffassungen zum Diskussionsgegenstand darzulegen.
Artikel 4
(1) Der Ausschuß der Regierungsvertreter kann ein Assoziiertes oder Beobachtendes Mitglied, dessen weiterer Verbleib im Internationalen Rat dessen Zielen nicht zweckdienlich ist, von der Mitgliedschaft ausschliessen.
(2) Verletzt ein Mitglied des Internationalen Rates seine aus diesem Statut erwachsenden Pflichten in schwerer Weise kann der Ausschuß der Regierungsvertreter nach vorangehender Rüge in Form einer Resolution die Mitgliedschaft des fehlbaren Mitgliedes vorübergehend sistieren.
(3) Ein sistiertes Mitglied des Internationalen Rates hat die Pflichten eines Vollmitgliedes und die Rechte eines Beobachtenden Mitgliedes.
(4) Im Wiederholungsfalle kann der Ausschuß der Regierungsvertreter die sistierte Mitgliedschaft in die Assoziierte Mitgliedschaft zurückstufen.
(5) Gibt die Regierung eines Mitgliedes dem Generalsekretär die Absicht bekannt, aus dem Internationalen Rat auszutreten, so erlischt die Mitgliedschaft 30 Tage nach Bekanntgabe. Das ausgetretene Mitglied behält seine finanziellen Verpflichtungen für das laufende Rechnungsjahr.
(6) Mit der Wirksamkeit des Austrittes verlieren die Vertreter des ausgetretenen Mitgliedes in den Organen des Internationalen Rates ihre Funktion.
Artikel 5
(1) Sitz des Internationalen Rates ist Altburg.
(2) Die Beratende Versammlung tagt am Sitz des Rates; ihre Ausschüsse und Gremien können abweichende Verhandlungsorte bestimmen.
(3) Das Generalsekretariat des Internationalen Rates hat seine Dienststelle am Sitz des Rates und kann im Hoheitsgebiet der Mitglieder des Rates mit der Zustimmung der jeweiligen Regierung Außenstellen unterhalten.
(4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern tagt in der Hauptstadt des Mitglieds, welches das Präsidium ausübt oder an einem anderen durch das Präsidium festgelegten geeigneten Ort.
Artikel 6
(1) Oberstes Organ des Internationalen Rates ist der Ausschuß von Regierungsvertretern.
(2) Jedes Mitglied des Internationalen Rates entsendet einen Vertreter in den Ausschuß von Regierungsvertretern, der sofern möglich den Rang eines Ministers oder Gesandten bekleidet.
(3) Die Mitglieder entscheiden frei über Benennung und Auswechsel ihres Vertreters im Ausschuss.
(4) Während einer laufenden Korrespondenzabstimmung darf kein Wechsel des Vertreters vorgenommen werden.
(5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Ausschuß kann beschliessen, eine Abstimmung im Korrespondenzverfahren durchzuführen und eine angemessene Frist von nicht weniger als 14 Tagen festsetzen, innerhalb derer jede Regierung Gelegenheit hat, sich schriftlich zum fraglichen Beratungsgegenstand vernehmen zu lassen.
Artikel 7
(1) Der Ausschuß von Regierungsvertretern beschliesst über alle Angelegenheiten des Internationalen Rates, die in diesem Statut nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, den Erlass von Konventionen, die Verabschiedung von Resolutionen, die Erhebung von finanziellen Beiträgen und die Festlegung der Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung.
(2) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Resolutionen zu Fragen innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates verabschieden, die Absicht und Wille des Rates verbindich zum Ausdruck bringen.
(3) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann Konventionen zu Sachgebieten innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates erlassen, die für die Mitglieder verbindliche Regelungen enthalten.
(4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit Zustimmung der Beratenden Versammlung finanzielle Beiträge von seinen Mitgliedern erheben, um die Geschäfte und die Arbeit der Organe des Internationalen Rates zu gewährleisten oder Kostenfolgen von Bestimmungen der Konventionen des Rates aufzufangen.
(5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann die finanziellen Beiträge an die Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder binden und Mitgliedern aufgrund angespannter fiskalischer Verhältnisse die geschuldeten Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
Artikel 8
(1) Sofern nicht abweichend geregelt, beschliesst der Ausschuß von Regierungsvertretern einstimmig ohne Berücksichtigung der abwesenden Regierungsvertreter und der Enthaltungen.
(2) Dem Ausschuß von Regierungsvertretern steht das Präsidium des Ausschusses vor.
(3) Das Präsidium rotiert jährlich oder innerhalb einer bestimmten festgelegten Dauer unter den Vollmitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihres Namens, wie sie in diesem Statut oder in der Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut aufgeführt sind. Dabei sind für die Reihenfolge des Alphabethes die Namen der Mitglieder wie folgt maßgeblich:
Cajou
Ceymur
Clercq
Côte d'Or
Königreich beider Archipele
Ostay
Plata
Sambesi, West-
San Tebano
Sim
(4) Der Regierungsvertreter des das Präsidium ausführenden Mitgliedes oder dessen Stellvertreter steht den Versammlungen des Ausschußes von Regierungsvertretern vor, eröffnet, unterbricht, vertagt und schliesst die Sitzungen, beschliesst über die Tagesordnungspunkte, erteilt das Wort, stellt Anträge zur Abstimmung und vertritt den Internationalen Rat und dessen Ausschuß von Regierungsvertretern nach außen.
(5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einen Entschluss des Sitzungsleiters zurückkommen und diesen revidieren.
Artikel 9
(1) Die Beratende Versammlung unterstützt und berät den Ausschuß von Regierungsvertretern in seiner Arbeit.
(2) Die Beratende Versammlung bestimmt über ihre eigene Konstituierung, erörtert allgemeine Fragen zur Arbeit und Reform des Internationalen Rates, beschliesst über Anträge zu Themengebieten in ihrer Zuständigkeit, die sie dem Ausschuß von Regierungsvertretern unterbreitet, fasst Empfehlungen zu Fragen, in denen sie der Ausschuß von Regierungsvertretern konsultiert hat, wählt und entlässt den Generalsekretär des Internationalen Rates und dessen Stellvertreter und bestimmt über die Dauer ihrer Amtszeit.
(3) Die Legislativen Organe der Mitglieder des Internationalen Rates entsenden in Abhängigkeit ihrer Größe Vertreter in die Beratende Versammlung, die von den Legislativen Organen der Mitglieder entweder aus ihrer Mitte gewählt oder nach einem von den Legislativen Organen bestimmten Verfahren ernannt werden und Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedes sein müssen.
(4) Die Regierung eines Mitglieds kann Ernennungen vornehmen, wenn die Legislativen Organe nicht tagen und das in diesem Fall anzuwendende Verfahren nicht näher bestimmt wurde.
(5) Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern, der Generalsekretär und dessen Stellvertreter können nicht zugleich der Beratenden Versammlung angehören.
(6) Geht ein Mitglied der Beratenden Versammlung aufgrund seiner Wahl zum Generalsekretär oder dessen Stellvertreter oder seiner Berufung in den Ausschuß von Regierungsvertretern seiner Mitgliedschaft verlustig, ist den Legislativen Organen des Mitgliedes Gelegenheit zu geben, während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Die Beratende Versammlung entscheidet über ihre Amtsperiode selbst, nach deren Ablauf die Mitglieder der Beratenden Versammlung neu zu benennen oder zu bestätigen sind. Endet die Legislaturperiode eines Mitglieds während der Amtsperiode der Beratenden Versammlung, können die Vertreter des entsprechenden Legislativen Organs während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung ausgetauscht werden.
(8) Die Legislativen Organe können Stellvertreter für ihre Delegierten in die Beratende Versammlung benennen, die im Falle einer Verhinderung ihrer Vertreter die Sitze des Mitgliedes in der Beratenden Versammlung vorübergehend einnehmen.
(9) Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder in der Beratenden Versammlung benennen keine Stellvertreter.
Artikel 10
(1) Die Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung ist wie folgt festgelegt:
Königreich beider Archipele 5
Estado de Cajou 4
Königreich Ceymur 2
Fürstentum Clercq 2
République de Côte d'Or 4
Sultanates Ostay 3
Königreiches Plata 3
Republik San Tebano 2
Kaiserreichs Sim 5
Republik West-Sambesi 4
(2) Bei einem Eintritt einer Regierung zu diesem Statut oder bedeutenden Verschiebungen der Größenverhältnisse der Mitglieder ist diese Liste durch den Ausschuß von Regierungsvertretern anzupassen.
Artikel 11
(1) Die Beratende Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin, der ihr vorsteht und die Sitzungen leitet. Der Präsident oder die Präsidentin soll abgesehen von Ausnahmefällen nicht aus dem Mitglied des Internationalen Rates stammen, welches das Präsidium des Ausschußes von Regierungsvertretern innehat.
(2) Die Beratende Versammlung kann sich Ausschüsse geben und Gremien seiner Mitglieder einsetzen und ihnen Zuständigkeiten zuweisen.
(3) Rede- und Antragsrecht in der Beratenden Versammlung haben ihre Mitglieder, die Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern und der Generalsekretär oder sein Stellvertreter.
(4) Die Beratende Versammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 12
(1) Die Geschäfte des Internationalen Rates werden von einem Ständigen Generalsekretariat geführt, das vom Generalsekretär des Internationalen Rates geleitet und dem Stellvertreter des Generalsekretärs und weiteren durch den Generalsekretär benannten Mitarbeitern unterstützt wird.
(2) Das Generalsekretariat ist befugt, sämtliche Bestimmungen des Internationalen Rates umzusetzen und beauftragt, die Gebiete zu bearbeiten, die ihm die Erlasse des Internationalen Rates zuweisen.
Artikel 13
Die Mitglieder des Internationalen Rates gewähren den Angehörigen seiner Organe freies Geleit und diplomatische Immunität.
Artikel 14
(1) Entsteht über die Auslegung, Anwendung oder die Rechtsfolgen dieses Statutes Uneinigkeit, die nicht im Rahmen der Organe des Internationalen Rates gelöst werden kann, ist ein zu strikter Neutralität berufenes Schiedsgericht anzurufen.
(2) Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, haben zuvor die Anerkennung des Entscheides des Schiedsgerichtes und den Verzicht auf weitere Rechtsmittel und Vorbehalte schriftlich zuzusichern.
(3) Die beiden Parteien des Rechtsstreites bezeichnen je ein anderes Vollmitglied des Internationalen Rates.
(4) Die Regierungen der beiden nominierten Mitglieder bezeichnen, wenn sie ihre Nomination angenommen haben, gemeinsam die Regierung eines dritten Vollmitgliedes, wobei die beiden Parteien des Rechtsstreites nicht wählbar sind.
(5) Die drei Regierungen einigen sich auf eine gleiche Zahl an Richtern, die jede der drei Regierungen nominiert. Die Richter sollen wenn möglich über richterliche Erfahrungen oder entsprechende Qualifikationen verfügen und über jede Befangenheit erhaben sein.
(6) Die Parteien des Rechtsstreites sind nicht berechtigt, einzelne Richter abzulehnen.
(7) Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst und bestimmt selbständig über seine Prozessordnung.
(8) Nach Erledigung des Schiedsgerichtsverfahrens löst sich das Schiedsgericht auf und übergibt seine Akten dem Generalsekretär des Internationalen Rates.
Artikel 15
Dieses Statut tritt auf den folgenden Tag in Kraft, nachdem der Depositar dieses Statuts annonciert hat, daß mehr als die Hälfte seiner unterzeichneten Vertragspartner die Urkunde über ihre Ratifikation hinterlegt hat.
Artikel 16
(1) Dieses Statut kann durch einen Vertrag aller Vollmitglieder revidiert, aufgehoben oder ersetzt werden.
(2) Die Revision, Aufhebung oder Ersetzung des Statuts tritt gemäß den Bestimmungen des Vertrages in Kraft, frühestens jedoch nachdem die Ratifikationsurkunden aller Vollmitglieder hinterlegt worden sind.
Artikel 17
Das Königreich beider Archipele ist Depositar dieses Statutes und des Internationalen Rates und verwahrt dieses Statut, seine Änderungen, die allfälligen das Statut ersetzenden Verträge, die Ratifikations- und Beitrittserklärungen und deren Übersetzungen und annonciert den Mitgliedern des Rates deren Eingang.

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  THE IMPERIAL MAPLE GAZETTE
Geschrieben von: Arcadia - 28.11.2022, 17:15 - Forum: The Executive Palace - Antworten (12)

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