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THE IMPERIAL MAPLE GAZETTE
#1
The Imperial Maple Gazette is the official government gazette of the Commonwealth of Arcadia. It serves for the publication of important public notices, acts of legislation, presidential orders and proclamations, official treaties and other important resolutions and decisions of the Commonwealth's institutions.
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#2
THE ARCADIAN COMMONWEALTH

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The Office of the President






I, Robert Danby, President of the Arcadian Commonwealth do hereby, by and with the advise and consent of the Senate, appoint


Mister Camilio Moreno-Tores


Senator of the Province of Ogden


as


Deputy Prime Minister of the Arcadian Commonwealth


and confer on him the position of


Third Deputy Chair of the Cabinet






signed in the Communal City of Crabtree,


Robert Danby
President


countersigned,


Yaku Surichaqui Vilca
Vice-President



Lucas Florent Aubert
President of the Senate
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#3
THE ARCADIAN COMMONWEALTH
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THE ARCADIAN SYNDICALIST CONGRESS

The Congress has ratified the Bylaws (and preamble) of the Socialist Virtual Internationale (seated in Tír na nÓg) in their current public form and advise the Arcadian Senate do to the same.


Signed in the Communal City of Murdoch

on behalf of the Congress

Llewellyn Carlon
ASC President
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#4
THE COMMONWEALTH OF ARCADIA
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THE ARCADIAN SENATE - THE ARCADIAN SYNDICALIST CONGRESS - THE OFFICE OF THE ARCADIAN PRESIDENT


The Senate and Syndicalist Congress of the Commonwealth of Arcadia, having ratified the VSI Preamble and Bylaw, do hereby promulgate the following joined resolution pertaining to the Arcadian accession to the VSI:
THE SYNDICALIST CONGRESS OF ARCADIA AND THE ARCADIAN SENATE
A JOINED RESOLUTION

Let it be known to the members and institutions of the VSI and to all manner of people whom it may concern that as of this 5th day of December 2022 (international calendar), the Commonwealth of Arcadia has ratified the VSI preamble and bylaw and considers them to be good and binding acts of international law.

May our accession to the VSI help it to grow in capacity and resources and strengthen its ability to organize and educate. May the sisterhood of free, democratic, and socialist societies be inspired to grow by this act.

Given in the Communal City of Crabtree, this 5th day of December 2022 (ISC)

On behalf of the Syndicalist Congress

Llewellyn Carlon
ASC President

On behalf of the Senate

Lucas Florent Aubert
President of the Senate

On behalf of the Arcadian Government

Robert C. Danby
President of the Commonwealth

countersigned,

Yaku Surichaqui Vilca
Vice-President of the Commonwealth

Camilio Moreno-Tores
Prime Minister of the Commonwealth
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#5
Preamble:

Die bürgerlichen Revolutionen der Neuzeit haben Freiheit, Gleichheit und Brüderlichkeit mehr beschworen als verwirklicht. Deshalb hat die Arbeiterbewegung die Ideale dieser Revolutionen eingeklagt: Eine solidarische Gesellschaft mit gleicher Freiheit für alle Menschen. Es ist eine historische Grunderfahrung, dass Reparaturen am Kapitalismus nicht genügen. Eine neue Ordnung von Wirtschaft und Gesellschaft ist nötig. Die soziale Sicherheit der Menschen kann nur durch eine gerechte Verteilung des Produktivkapitals erreicht werden.

Die virtuellen Sozialisten führen die Tradition der demokratisch-revolutionären Volksbewegungen fort und wollen daher beides: Demokratie und Sozialismus.

Wie auch immer wir die Würde des Menschen begründen, sie ist Ausgangs- und Zielpunkt unseres Handelns. Gemeinsam verstehen wir den Menschen als Vernunft-, Individual- und Gesellschaftswesen. Seine Individualität entfaltet er nur in Gemeinschaft mit seinen Mitmenschen.

Freiheit, Gleichheit und Solidarität sind die Grundwerte des Sozialismus. Sie sind unser Kriterium für die Beurteilung der politischen Wirklichkeit, Maßstab für eine neue und bessere Ordnung der Gesellschaft.

Wir, die internationalen Sozialisten vereinigt in dem Willen eine bessere und solidarischere Welt zu schaffen, sind den Menschenrechten verpflichtet. Staat und Wirtschaft sind für die Menschen und ihre Rechte da, nicht umgekehrt.

Wir treten ein für eine Gesellschaft der Gleichheit und Solidarität zwischen Frauen und Männern, Jungen und Alten und allen Bürgern der virtuellen Staaten.

Wir treten ein für eine Menschheit, die sich vom Wahnsinn des Krieges befreit, Konflikte gewaltfrei austrägt, und all ihre Kräfte zur Bewahrung der Natur und seinem kulturellem Erbe einsetzt.

Wir sind den Werten des Internationalismus verpflichtet und wollen die Wiederholung der schrecklichen Fehler des Nationalismus und Faschismus aus der Vergangenheit verhindern.

Wir fördern den Frieden in der virtuellen Welt und fordern ein funktionierendes System internationaler Organisationen und Vereinbarungen, die den Krieg verhindern und die Freundschaft unter den virtuellen Staaten ausbauen und sichern.

Wir verachten den Angriffskrieg und sämtliche Staaten, die ihn ausführen – es darf keinem Staat erlaubt sein, ein so unendliches Leid wie das des Krieges über einen anderen Staat und den darin lebenden Menschen zu bringen. Angriffskriege müssen international verboten und geächtet werden – von allen Staaten.

Wir treten ein für die Abschaffung der Todesstrafe – sie ist als barbarisches Mittel der Bestrafung zu verachten und zu verbieten. Wir fordern den Verbot und die internationale Ächtung der Todesstrafe.

Wir treten für die internationale Solidarität ein – sie bildet die Basis für die Sicherung des Weltfriedens, der Förderung von internationaler Akzeptanz und Toleranz sowie der Bekämpfung von Armut, Not und Elend.

Wir verpflichten uns dem Schutz der Flora und Fauna. Der Mensch muss im Einklang mit der Natur leben und all ihre Besonderheiten schützen.

Wir treten für die Förderung der Bildung ein. Bildung ist eines der grundlegenden Menschenrechte. Sie ist der Schlüssel zur Gleichheit aller Menschen. Wir fördern und fordern daher internationale Programme zur Verbesserung der Qualität von Bildung

Alle Virtuellen Sozialisten, seien es Personen, Staaten, Parteien oder Organisationen, sammeln sich in der Virtuellen Sozialistischen Internationale um für diese Ziele einzutreten.

Bylaw:

1. Mitgliedschaft, Sitz

§ 1 Jede natürliche Person, die sich zu den Grundwerten des Sozialismus und zur Präambel der Virtuellen Sozialistischen Internationalen bekennt, kann den Beitritt zur VSI erklären (Mitglied).

§ 2 Jede Organisation oder Partei, jeder Staat kann, wenn er oder sie sich zu den Grundwerten des Sozialismus und der Präambel der VSI bekennt, den symbolischen Beitritt zur VSI erklären (symbolisches Mitglied).

§ 3 Über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern entscheidet das Präsidium mit 2/3 Mehrheit. Bei Streitfällen kann jedes Mitglied eine Abstimmung in der Vollversammlung der internationalen Sozialisten herbeiführen. Diese ist solange bindend, bis sich die Diskussionsgrundlage verändert hat.

§ 4 Sitz der VSI ist Droch Aimsir, Tir Na nÒg.


2. Organisation

§ 1 Die Vollversammlung der internationalen Sozialisten ist das höchste Gremium der VSI.

§ 1a Sie tagt ständig in einem vom Präsidium bereit gestellten Forum.

§ 1b Sitzungen müssen auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden.

§ 2 Die Vollversammlung der internationalen Sozialisten wählt aus seiner Mitte eine(n) PräsidentIn, eine(n) stellvertretende(n) PräsidentIn und eine(n) SekretärIn.

§ 2a Die/ der PräsidentIn repräsentiert die VSI nach Außen und leitet das Präsidium sowie die Vollversammlung der internationalen Sozialisten.

§ 2b Sein(e) StellvertreterIn vertritt sie oder ihn bei Abwesenheit und nimmt weitere vom Präsidium aufgetragene Aufgaben war.

§ 2c Die/ der SekretärIn ist Chefredakteur der VSI-Publikation „Die Internationale“. Sie/ er bündelt die Aktivitäten der internationalen Sozialisten und ist ihr Ansprechpartner.


3. Wahlen, Abstimmungen

§ 1 Alle Wahlen und Abstimmungen, so es hier nicht anders geregelt ist, werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder entschieden. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

§ 1a Konventionen müssen einstimmig beschlossen werden und haben in der VSI bindenden Charakter.

§ 1b Resolutionen benötigen die Zustimmung der absoluten Mehrheit in der Vollversammlung und verurteilen Akte von Staaten oder Menschen, die gegen die Werte des internationalen Sozialismus verstoßen.

§ 1c Entschlüsse benötigen die Zustimmung von mindestens 25% der VSI Mitglieder und sprechen nur für die Unterstützer.

§ 2 Die Wahl- und Abstimmungsdauer beträgt 7 Tage, sie kann durch das Präsidium auf 5 Tage verkürzt werden. Eine Abstimmung endet sofort, wenn alle Mitglieder ihre Stimme abgegeben haben. Sie kann durch das Präsidium beendet werden, wenn das Ergebnis nicht mehr durch Abgabe fehlender Stimmen geändert werden kann.

§ 3 Wahlen sind generell geheim.

§ 4 Abstimmungen sind offen. Sie müssen auf Wunsch eines Mitgliedes geheim durchgeführt werden.

§ 5 Änderungen der Präambel und der Statuten werden mit 2/3 Mehrheit entschieden, dabei müssen mindestens 50% der Mitglieder abgestimmt haben.

§ 6 Das Präsidium wird auf 6 Monate, im ersten und zweiten Wahlgang mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder, im dritten Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt. Freigewordene Posten werden für den Rest der Amtsperiode nach gewählt.


4. Ziele

Die VSI tritt ein für:
* die Verbreitung und Entwicklung der Ideale des Sozialismus
* internationale Solidarität
* Frieden und Freiheit aller Menschen
* die Schaffung eines sozialistischen intermikronationalen Wirtschaftssystems ohne Ausbeutung bei gleicher und gerechter Verteilung des Produktivkapitals
* Hilfe beim Aufbau von Staaten und zur Sicherung des Friedens, der Freiheit und der Gerechtigkeit in allen Gebieten der intermikronationalen Welt


5. Solidarität, SoBi

§ 1 Die VSI entsendet nach Aufforderung und Bestätigung durch eine einfache Mehrheit Solidaritätsbrigaden (SoBi) in andere Regionen.

§ 2 SoBis führen folgende Aufgaben durch:
* Humanitäre Unterstützung in den Bereichen technische, medizinische und strukturelle Hilfe
* Hilfe bei der Bekämpfung von Nahrungsmittelknappheit, Seuchen
* Aufklärungsarbeit und Wahlkampfhilfe im Sinne der Präambel der VSI und zur Durchsetzung dieser Ideale

§ 3 Zu diesem Zweck unterhält die VSI ständig bereitstehende Akut-SoBis, um schnelle Hilfe zu gewährleisten. Die Mittel hierfür bringen die Mitglieder und symbolischen Mitglieder der VSI auf.
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#6
THE COMMONWEALTH OF ARCADIA
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THE ARCADIAN SENATE - THE OFFICE OF THE ARCADIAN PRESIDENT

To: The Ladinian Emperors and their households

Your Majesties, Imperial Highnesses, Graces, Lordships, Ladyships, Ladies and Gentlemen of the Imperial House, its household and courts,

may this reply to the Emperors' letter find you in good health and humor.

The Arcadian Senate has resolved to follow through with Their Majesties offer of a state visit. It is therefore our great privilege and extraordinary honor of inviting as many members of the Imperial households to Arcadia as Their Majesties and the Imperial family see fit.

Arrangements will be made by the Office of the President and we will contact the Imperial household as soon as possible to ascertain the number of guests and to take care of special requests and the Imperial protocol.

As this will be the first state visit to Arcadia, we can assure you that the whole Commonwealth is excited for it to happen.

Sincerely yours,

On behalf of the Senate

Lucas Florent Aubert
President of the Senate

On behalf of the Arcadian Government

Robert C. Danby
President and Lord Protector

countersigned,

Yaku Surichaqui Vilca
Vice President

Camilio Moreno-Tores
Prime Minister


Lliwkilla Alca Surichaqui
Minister of Foreign Affairs and International Cooperation


Rosalia Novella Foy
Minister of Animal Protection and Imperial Affairs
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#7
THE COMMONWEALTH OF ARCADIA

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THE ARCADIAN SENATE - THE OFFICE OF THE ARCADIAN PRESIDENT




The Senate, having ratified the Charter of the International Council, does hereby promulgate the following resolution pertaining to the Arcadian accession to the International Council:


THE SENATE OF THE ARCADIAN COMMONWEALTH
A RESOLUTION


Let it be known to the members and institutions of the International Council and to all manner of people whom it may concern that as of this 7th day of January 2023 (international calendar), the Commonwealth of Arcadia has ratified the Charter of the International Council and recognizes it as a binding act of international law.



May this act strengthen the sisterhood of nations and promote diplomacy, international cooperation, and the rule of international law among peace-loving states.



Given in the Communal City of Crabtree, this 7th day of January 2023 (ISC)



On behalf of the Senate



Lucas Florent Aubert
President of the Senate



On behalf of the Arcadian Government



Robert C. Danby
President of the Commonwealth



countersigned,



Yaku Surichaqui Vilca
Vice-President of the Commonwealth



Camilio Moreno-Tores
Prime Minister of the Commonwealth



Lliwkilla Alca Surichaqui
Minister of Foreign Affairs and International Cooperation
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#8
Statut du Conseil International

Die Regierungen des Königreiches beider Archipele, des Estado de Cajou, des Königreiches Ceymur, des Fürstentums Clercq, der République de Côte d'Or, des Sultanates Ostay, des Königreiches Plata, der Republik San Tebano, des Kaiserreichs Sim und der Republik West-Sambesi
gewiss, dass die Stärke eines Volkes sich misst am Wohl der Schwachen;
im Bewusstsein der gemeinsamen Verantwortung gegenüber den künftigen Generationen;
willens, in gegenseitiger Rücksichtnahme und Achtung in freier Verschiedenheit zu leben;
in der Absicht, gemeinsam an der Festigung des Friedens auf der Grundlage der Gerechtigkeit und internationalen Zusammenarbeit zu arbeiten;
voller hoher Achtung vor der Souveränität jeder Regierung und ihres natürlichen Rechtes, ihre inneren Angelegenheiten frei und selbstbestimmt zu regeln;
überzeugt, daß die gemeinsame Kooperation den Interessen aller dienlicher ist, als der Alleingang
haben deshalb beschlossen, einen Internationalen Rat, bestehend aus einem Ausschuß von Regierungsvertretern, einer Beratenden Versammlung und einem ständigen Generalsekretariat zu errichten und ihm das nachfolgende Statut gegeben:
Artikel 1
(1) Der Internationale Rat hat die Aufgabe, die Prosperität seiner Mitglieder zu fördern, den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen, den Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu propagieren und den Frieden zwischen den Völkern zu sichern.
(2) Die Ziele des Internationalen Rates werden mit Hilfe der Organe des Rates erstrebt, die da sind der Ausschuß von Regierungsvertretern, die Beratende Versammlung und das Generalsekretariat.
(3) Der Internationale Rat verwirklicht seine Ideale durch die Prüfung von Fragen gemeinsamen Interesses und durch den Abschluß von Abkommen zu den vereinbarten Themenbereichen.
(4) Die Mitglieder des Internationalen Rates sind die Vertragspartner des vorliegenden Statuts.
(5) Dieses Statut wird unter gleicher Gültigkeit in romanischer, livornischer und meltanischer Sprache ausgefertigt. Amtssprachen des Internationalen Rates sind Romanisch und Livornisch. Die Organe des Internationalen Rates können sich weiterer Sprachen bedienen.
Artikel 2
Jedes Mitglied des Internationalen Rates anerkennt den Grundsatz des Vorrangs des Rechts und verpflichtet sich, aufrichtig und tatkräftig an der Verwirklichung der in diesem Statut festgesetzten Ziele mitzuwirken.
Artikel 3
(1) Jeder souveräne Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, kann sich um die Assoziierte Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.
(2) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Beitrittskandidaten zu, so erwirbt der willige Staat die Assoziierte Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.
(3) Ein Assoziiertes Mitglied kann nach Ablauf einer durch den Ausschuß der Regierungsvertreter festgelegten Frist beim Generalsekretär die Aufnahme als Vollmitglied beantragen. Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Assoziierten Mitglieds zu, so erwirbt das Assoziierte Mitglied die Vollmitgliedschaft.
(4) Unter besonderen Umständen kann sich ein souveräner Staat, der willens ist, die Ziele des Internationalen Rates zu verfolgen, um die Beobachtende Mitgliedschaft im Rate bewerben, in dem er seine diesbezügliche Absicht dem Ausschuß der Regierungsvertreter kundtut.
(5) Stimmt der Ausschuß der Regierungsvertreter dem Ansinnen des Kandidaten um Beobachtende Mitgliedschaft zu, so erwirbt der willige Staat die Beobachtende Mitgliedschaft, indem in seinem Namen eine Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut dem Generalsekretär übergeben wird.
(6) Die Assoziierten Mitglieder verfügen über beratende Stimme und Antragsrecht in den Organen des Internationalen Rates.
(7) Die Beobachtenden Mitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen der Organe des Internationalen Rates teilzunehmen und die Akten einzusehen. Auf Wunsch der Sitzungsleitung oder eines Vollmitgliedes können sie eingeladen werden, ihre Auffassungen zum Diskussionsgegenstand darzulegen.
Artikel 4
(1) Der Ausschuß der Regierungsvertreter kann ein Assoziiertes oder Beobachtendes Mitglied, dessen weiterer Verbleib im Internationalen Rat dessen Zielen nicht zweckdienlich ist, von der Mitgliedschaft ausschliessen.
(2) Verletzt ein Mitglied des Internationalen Rates seine aus diesem Statut erwachsenden Pflichten in schwerer Weise kann der Ausschuß der Regierungsvertreter nach vorangehender Rüge in Form einer Resolution die Mitgliedschaft des fehlbaren Mitgliedes vorübergehend sistieren.
(3) Ein sistiertes Mitglied des Internationalen Rates hat die Pflichten eines Vollmitgliedes und die Rechte eines Beobachtenden Mitgliedes.
(4) Im Wiederholungsfalle kann der Ausschuß der Regierungsvertreter die sistierte Mitgliedschaft in die Assoziierte Mitgliedschaft zurückstufen.
(5) Gibt die Regierung eines Mitgliedes dem Generalsekretär die Absicht bekannt, aus dem Internationalen Rat auszutreten, so erlischt die Mitgliedschaft 30 Tage nach Bekanntgabe. Das ausgetretene Mitglied behält seine finanziellen Verpflichtungen für das laufende Rechnungsjahr.
(6) Mit der Wirksamkeit des Austrittes verlieren die Vertreter des ausgetretenen Mitgliedes in den Organen des Internationalen Rates ihre Funktion.
Artikel 5
(1) Sitz des Internationalen Rates ist Altburg.
(2) Die Beratende Versammlung tagt am Sitz des Rates; ihre Ausschüsse und Gremien können abweichende Verhandlungsorte bestimmen.
(3) Das Generalsekretariat des Internationalen Rates hat seine Dienststelle am Sitz des Rates und kann im Hoheitsgebiet der Mitglieder des Rates mit der Zustimmung der jeweiligen Regierung Außenstellen unterhalten.
(4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern tagt in der Hauptstadt des Mitglieds, welches das Präsidium ausübt oder an einem anderen durch das Präsidium festgelegten geeigneten Ort.
Artikel 6
(1) Oberstes Organ des Internationalen Rates ist der Ausschuß von Regierungsvertretern.
(2) Jedes Mitglied des Internationalen Rates entsendet einen Vertreter in den Ausschuß von Regierungsvertretern, der sofern möglich den Rang eines Ministers oder Gesandten bekleidet.
(3) Die Mitglieder entscheiden frei über Benennung und Auswechsel ihres Vertreters im Ausschuss.
(4) Während einer laufenden Korrespondenzabstimmung darf kein Wechsel des Vertreters vorgenommen werden.
(5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(6) Der Ausschuß kann beschliessen, eine Abstimmung im Korrespondenzverfahren durchzuführen und eine angemessene Frist von nicht weniger als 14 Tagen festsetzen, innerhalb derer jede Regierung Gelegenheit hat, sich schriftlich zum fraglichen Beratungsgegenstand vernehmen zu lassen.
Artikel 7
(1) Der Ausschuß von Regierungsvertretern beschliesst über alle Angelegenheiten des Internationalen Rates, die in diesem Statut nicht einem anderen Organ zugewiesen sind, insbesondere über die Aufnahme und den Ausschluss der Mitglieder, den Erlass von Konventionen, die Verabschiedung von Resolutionen, die Erhebung von finanziellen Beiträgen und die Festlegung der Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung.
(2) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen Stimmen Resolutionen zu Fragen innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates verabschieden, die Absicht und Wille des Rates verbindich zum Ausdruck bringen.
(3) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann Konventionen zu Sachgebieten innerhalb der Zuständigkeit des Internationalen Rates erlassen, die für die Mitglieder verbindliche Regelungen enthalten.
(4) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit Zustimmung der Beratenden Versammlung finanzielle Beiträge von seinen Mitgliedern erheben, um die Geschäfte und die Arbeit der Organe des Internationalen Rates zu gewährleisten oder Kostenfolgen von Bestimmungen der Konventionen des Rates aufzufangen.
(5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann die finanziellen Beiträge an die Leistungsfähigkeit seiner Mitglieder binden und Mitgliedern aufgrund angespannter fiskalischer Verhältnisse die geschuldeten Beiträge ermäßigen, stunden oder erlassen.
Artikel 8
(1) Sofern nicht abweichend geregelt, beschliesst der Ausschuß von Regierungsvertretern einstimmig ohne Berücksichtigung der abwesenden Regierungsvertreter und der Enthaltungen.
(2) Dem Ausschuß von Regierungsvertretern steht das Präsidium des Ausschusses vor.
(3) Das Präsidium rotiert jährlich oder innerhalb einer bestimmten festgelegten Dauer unter den Vollmitgliedern in der alphabetischen Reihenfolge ihres Namens, wie sie in diesem Statut oder in der Urkunde über den Eintritt zu diesem Statut aufgeführt sind. Dabei sind für die Reihenfolge des Alphabethes die Namen der Mitglieder wie folgt maßgeblich:
Cajou
Ceymur
Clercq
Côte d'Or
Königreich beider Archipele
Ostay
Plata
Sambesi, West-
San Tebano
Sim
(4) Der Regierungsvertreter des das Präsidium ausführenden Mitgliedes oder dessen Stellvertreter steht den Versammlungen des Ausschußes von Regierungsvertretern vor, eröffnet, unterbricht, vertagt und schliesst die Sitzungen, beschliesst über die Tagesordnungspunkte, erteilt das Wort, stellt Anträge zur Abstimmung und vertritt den Internationalen Rat und dessen Ausschuß von Regierungsvertretern nach außen.
(5) Der Ausschuß von Regierungsvertretern kann mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf einen Entschluss des Sitzungsleiters zurückkommen und diesen revidieren.
Artikel 9
(1) Die Beratende Versammlung unterstützt und berät den Ausschuß von Regierungsvertretern in seiner Arbeit.
(2) Die Beratende Versammlung bestimmt über ihre eigene Konstituierung, erörtert allgemeine Fragen zur Arbeit und Reform des Internationalen Rates, beschliesst über Anträge zu Themengebieten in ihrer Zuständigkeit, die sie dem Ausschuß von Regierungsvertretern unterbreitet, fasst Empfehlungen zu Fragen, in denen sie der Ausschuß von Regierungsvertretern konsultiert hat, wählt und entlässt den Generalsekretär des Internationalen Rates und dessen Stellvertreter und bestimmt über die Dauer ihrer Amtszeit.
(3) Die Legislativen Organe der Mitglieder des Internationalen Rates entsenden in Abhängigkeit ihrer Größe Vertreter in die Beratende Versammlung, die von den Legislativen Organen der Mitglieder entweder aus ihrer Mitte gewählt oder nach einem von den Legislativen Organen bestimmten Verfahren ernannt werden und Staatsangehörige des entsendenden Mitgliedes sein müssen.
(4) Die Regierung eines Mitglieds kann Ernennungen vornehmen, wenn die Legislativen Organe nicht tagen und das in diesem Fall anzuwendende Verfahren nicht näher bestimmt wurde.
(5) Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern, der Generalsekretär und dessen Stellvertreter können nicht zugleich der Beratenden Versammlung angehören.
(6) Geht ein Mitglied der Beratenden Versammlung aufgrund seiner Wahl zum Generalsekretär oder dessen Stellvertreter oder seiner Berufung in den Ausschuß von Regierungsvertretern seiner Mitgliedschaft verlustig, ist den Legislativen Organen des Mitgliedes Gelegenheit zu geben, während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.
(7) Die Beratende Versammlung entscheidet über ihre Amtsperiode selbst, nach deren Ablauf die Mitglieder der Beratenden Versammlung neu zu benennen oder zu bestätigen sind. Endet die Legislaturperiode eines Mitglieds während der Amtsperiode der Beratenden Versammlung, können die Vertreter des entsprechenden Legislativen Organs während der laufenden Amtsperiode der Beratenden Versammlung ausgetauscht werden.
(8) Die Legislativen Organe können Stellvertreter für ihre Delegierten in die Beratende Versammlung benennen, die im Falle einer Verhinderung ihrer Vertreter die Sitze des Mitgliedes in der Beratenden Versammlung vorübergehend einnehmen.
(9) Die Assoziierten und Beobachtenden Mitglieder in der Beratenden Versammlung benennen keine Stellvertreter.
Artikel 10
(1) Die Zahl der Vertreter der Mitglieder in der Beratenden Versammlung ist wie folgt festgelegt:
Königreich beider Archipele 5
Estado de Cajou 4
Königreich Ceymur 2
Fürstentum Clercq 2
République de Côte d'Or 4
Sultanates Ostay 3
Königreiches Plata 3
Republik San Tebano 2
Kaiserreichs Sim 5
Republik West-Sambesi 4
(2) Bei einem Eintritt einer Regierung zu diesem Statut oder bedeutenden Verschiebungen der Größenverhältnisse der Mitglieder ist diese Liste durch den Ausschuß von Regierungsvertretern anzupassen.
Artikel 11
(1) Die Beratende Versammlung wählt aus ihrer Mitte einen Präsidenten oder eine Präsidentin, der ihr vorsteht und die Sitzungen leitet. Der Präsident oder die Präsidentin soll abgesehen von Ausnahmefällen nicht aus dem Mitglied des Internationalen Rates stammen, welches das Präsidium des Ausschußes von Regierungsvertretern innehat.
(2) Die Beratende Versammlung kann sich Ausschüsse geben und Gremien seiner Mitglieder einsetzen und ihnen Zuständigkeiten zuweisen.
(3) Rede- und Antragsrecht in der Beratenden Versammlung haben ihre Mitglieder, die Mitglieder des Ausschußes von Regierungsvertretern und der Generalsekretär oder sein Stellvertreter.
(4) Die Beratende Versammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Artikel 12
(1) Die Geschäfte des Internationalen Rates werden von einem Ständigen Generalsekretariat geführt, das vom Generalsekretär des Internationalen Rates geleitet und dem Stellvertreter des Generalsekretärs und weiteren durch den Generalsekretär benannten Mitarbeitern unterstützt wird.
(2) Das Generalsekretariat ist befugt, sämtliche Bestimmungen des Internationalen Rates umzusetzen und beauftragt, die Gebiete zu bearbeiten, die ihm die Erlasse des Internationalen Rates zuweisen.
Artikel 13
Die Mitglieder des Internationalen Rates gewähren den Angehörigen seiner Organe freies Geleit und diplomatische Immunität.
Artikel 14
(1) Entsteht über die Auslegung, Anwendung oder die Rechtsfolgen dieses Statutes Uneinigkeit, die nicht im Rahmen der Organe des Internationalen Rates gelöst werden kann, ist ein zu strikter Neutralität berufenes Schiedsgericht anzurufen.
(2) Die Parteien, die das Schiedsgericht anrufen, haben zuvor die Anerkennung des Entscheides des Schiedsgerichtes und den Verzicht auf weitere Rechtsmittel und Vorbehalte schriftlich zuzusichern.
(3) Die beiden Parteien des Rechtsstreites bezeichnen je ein anderes Vollmitglied des Internationalen Rates.
(4) Die Regierungen der beiden nominierten Mitglieder bezeichnen, wenn sie ihre Nomination angenommen haben, gemeinsam die Regierung eines dritten Vollmitgliedes, wobei die beiden Parteien des Rechtsstreites nicht wählbar sind.
(5) Die drei Regierungen einigen sich auf eine gleiche Zahl an Richtern, die jede der drei Regierungen nominiert. Die Richter sollen wenn möglich über richterliche Erfahrungen oder entsprechende Qualifikationen verfügen und über jede Befangenheit erhaben sein.
(6) Die Parteien des Rechtsstreites sind nicht berechtigt, einzelne Richter abzulehnen.
(7) Das Schiedsgericht konstituiert sich selbst und bestimmt selbständig über seine Prozessordnung.
(8) Nach Erledigung des Schiedsgerichtsverfahrens löst sich das Schiedsgericht auf und übergibt seine Akten dem Generalsekretär des Internationalen Rates.
Artikel 15
Dieses Statut tritt auf den folgenden Tag in Kraft, nachdem der Depositar dieses Statuts annonciert hat, daß mehr als die Hälfte seiner unterzeichneten Vertragspartner die Urkunde über ihre Ratifikation hinterlegt hat.
Artikel 16
(1) Dieses Statut kann durch einen Vertrag aller Vollmitglieder revidiert, aufgehoben oder ersetzt werden.
(2) Die Revision, Aufhebung oder Ersetzung des Statuts tritt gemäß den Bestimmungen des Vertrages in Kraft, frühestens jedoch nachdem die Ratifikationsurkunden aller Vollmitglieder hinterlegt worden sind.
Artikel 17
Das Königreich beider Archipele ist Depositar dieses Statutes und des Internationalen Rates und verwahrt dieses Statut, seine Änderungen, die allfälligen das Statut ersetzenden Verträge, die Ratifikations- und Beitrittserklärungen und deren Übersetzungen und annonciert den Mitgliedern des Rates deren Eingang.
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#9
THE COMMONWEALTH OF ARCADIA
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THE OFFICE OF THE ARCADIAN PRESIDENT

A Proclamation by the President of the Arcadian Commonwealth




I, Robert C. Danby, President of the Arcadian Commonwealth, do hereby announce the first Arcadian election to the Consultative Assembly of the International Council.

The rules and legislation guiding the election of the Senate and President of the Commonwealth shall be applied mutatis mutandis to the election of 7 representatives and their deputies.

To this effect, the electoral districts will be:
1st Murdoch and the Grace Islands,
2nd Watts,
3rd Crabtree and Ogden
4th Qosqo
5th Higgins
6th Jackson
7th James

Each of the electoral districts will be represented by their individual Member of the Consultative Assembly (MCAIC, or MCA) and shall elect two deputy members.

The elections will be held on Saturday, the 11th day of February 2023, according to the International Standard Calendar.

Given in the Communal City of Crabtree, this 3rd day of February 2023 (ISC) and in the 230th year of the Commonwealth


Robert C. Danby
President of the Commonwealth
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President of the Arcadian Commonwealth
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#10
THE COMMONWEALTH OF ARCADIA
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THE OFFICE OF THE ARCADIAN PRESIDENT

A Proclamation by the President of the Arcadian Commonwealth




I, Robert C. Danby, President of Arcadia, publish this list of the persons duly elected as Members of the Consultative Assembly of the International Council:

1st Mr. Derek Felipe Gálvez-Murillo, Murdoch and the Grace Islands, Badger Party
2nd Mme. Gwendolyn Eurolwyn Greenstreet-Mattox, Watts, Tucan Party
3rd Mx. Morgan Rowan Linington, Crabtree and Ogden, Badger Party, Communal City of Crabtree
4th Mme. Pawk’Artupa Allcca Ccolque, Qosqo, Alpaca Party
5th Mx. Camille Aurèle Thémus, Higgins, Beaver Party
6th Mme. Lang Alda Zhou, Jackson, Badger Party
7th Mr. Gabriel Leonardo Lemos-Antunes, James, Badger Party


deputies:


Murdoch and the Grace Islands:
1st: Mme. Leonie Friðmey Broekkoers-Hafeysdóttir, Badger Party
2nd: Mr. Lucas Angénard Goulet, Beaver Party


Watts:
1st: Mr. Aled Isaac Marsh-Mason, Badger Party
2nd: Mme. Helle Valoglou, Beaver Party


Crabtree and Ogden:
1st: Mr. Brynmor Emlyn Tiberio Emerton-Virgilio, Tucan Party, Province of Ogden
2nd: Mr. Tozawa Akinap Ietane, Beaver Party, Communal City of Crabtree


Qosqo:
1st: Mr. Akllasisa Mallma Huayhua, Alpaca Party
2nd: Mme. Anka Guaman Amaru, Beaver Party


Higgins:
1st: Mme. Eftychia Persefoni Cosmouli-Kontoli, Beaver Party
2nd: Mme. Noxolo Aviwe Mbete, Badger Party


Jackson:
1st: Mx. Uchimura Nozomi, Tucan Party
2nd: Mr. Thorbjørn Stig Matthiesen, Tucan Party


James:
1st: Mme. Caitlyn Maeryn Tew, Badger Party
2nd: Mx. Ezra Avery Benson-Langsdale, Badger Party



Given in the Communal City of Crabtree, this 12th day of February 2023 (ISC) and in the 230th year of the Commonwealth


Robert C. Danby
President of the Commonwealth


countersigned

Tang Yi-Jae
Minister of Justice
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President of the Arcadian Commonwealth
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